EEB Solar GmbH

Erneuerbare Energien Bottwartal

Allgemeine Verkaufs- und Montagebedingungen der EEB Solar GmbH

1.        Angebote und Vertragsschluss

1.1      Unsere Angebote sind - soweit nichts anderes angegeben ist - freibleibend und unverbindlich. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Daten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.

1.2      An Mustern, Angeboten, Zeichnungen und ähnlichen Informationen behalten wir uns das Eigentum bzw. das Urheberrecht vor; sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder verwendet noch Dritten zugänglich gemacht werden.

1.3      Beziehen unser Angebot oder unsere Auftragsbestätigung sich auf Kataloge oder Prospekte, so gilt jeweils die letzte Ausgabe. Technische Änderungen bleiben vorbehalten. Angaben in Anzeigen beschreiben die Produkte, enthalten technisch jedoch nur Annäherungswerte.

1.4      Bestellungen, die bei uns eingehen oder von unseren Vertretern entgegengenommen werden, sind für uns erst mit unserer Auftragsbestätigung in Textform verbindlich; diese ist für den Vertragsinhalt maßgebend.

 
2.        Preise

Soweit nichts anderes angegeben ist,

2.1      halten wir uns an die von uns angebotenen Preise drei Wochen ab Angebotsdatum gebunden.

2.2      verstehen sich unsere Preise in Euro frei Baustelle und zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.


3.        
Zahlung

3.1      Soweit in Textform nicht anders vereinbart, ist der Systemkaufpreis (Material) nach Anlieferung (Module und Wechselrichter) zahlungsfällig. Montagekosten sind spätestens 10 Tage nach Montage und Inbetriebnahme der Anlage zahlungsfällig.

3.2      Unsere Rechnungen sind ohne jeden Abzug zahlbar. Skontoabzug bedarf der besonderen Vereinbarung.

3.3      Schecks oder Wechsel werden stets nur zahlungshalber von uns angenommen. Diskont- und Wechselspesen werden gesondert in Rechnung gestellt und sind sofort zahlbar.

3.4      Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so schuldet er Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3.5      Eine Aufrechnung mit von uns nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Bestellers ist ausgeschlossen.


4.        
Voraussetzungen für Lieferung und Montage

4.1      Der Besteller hat den vereinbarten Montageort so vorzubereiten und bereitzuhalten, dass die Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung ausgeführt werden kann.

4.2      Wir sind berechtigt, die Montagearbeiten durch qualifizierte Nachunternehmer ausführen zu lassen.

4.3      Der Besteller gestattet den von uns beauftragten Monteuren uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Ausführung der von uns vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich ist.

4.4      Module und Wechselrichter werden direkt an den Anlagenstandort angeliefert und sind an einem abschließbaren Platz unterzubringen.


5.        
Termine und Fristen für Lieferung und Montage

5.1      Die Vereinbarung verbindlicher Liefer- und/oder Montagefristen oder eines verbindlichen Fertigstellungstermins bedarf unserer Bestätigung in Textform. Soweit von uns nicht ausdrücklich Fixtermine genannt werden, sind Termine unverbindlich; wir werden aber jede Verschiebung mit dem Besteller zeitnah abstimmen. Dacharbeiten können nur bei geeigneten Wetterbedingungen ausgeführt werden. Bei Terminverschiebungen über einen Zeitraum von zwei Monaten hinaus hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

5.2      Werden notwendige Mitwirkungshandlungen des Bestellers nicht rechtzeitig vorgenommen, so verlängern sich Fristen bzw. verschieben sich Termine um den Zeitraum der Behinderung; alle weiteren Rechte behalten wir uns vor.

5.3      Sollten wir mit einer Lieferung und/oder Montage ganz oder teilweise in Verzug geraten, so ist der Besteller berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer mindestens zweiwöchigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz kann der Besteller jedoch nur nach Ziff. 9 dieser Bedingungen verlangen.


6.        
Gefahrübergang bei Materialversendung

6.1      Wird die Ware an den Besteller auf dessen Wunsch ausnahmsweise ohne Montagevereinbarung versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks bzw. Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, von wo die Ware versandt wird und wer die Frachtkosten trägt.

6.2      Beim Verkauf von Ware ohne Montageverpflichtung unsererseits werden Transportkosten zusätzlich berechnet.


7.        
Sachmängelhaftung

7.1      Ist unsere Vertragsleistung mangelhaft, so kann der Besteller als Nacherfüllung nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist beanspruchen. Im Übrigen gilt die gesetzliche Sachmängelhaftung beim Kauf beweglicher Sachen. Schadensersatz kann der Besteller jedoch nur nach Ziff. 9 dieser Bedingungen verlangen.
 

7.2      Soweit wir selbst eine eigene Beschaffenheits-, Haltbarkeits- oder Leistungsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. 

7.3      Unsere Haftung ist ausgeschlossen, sofern Schäden zurückzuführen sind auf nicht sachgemäßen Gebrauch, fehlerhafte Wartung, fehlerhafte Installation, fehlende oder unzureichende Überspannungssicherungen, Transportschäden oder eigenmächtige Veränderung der Anlage, soweit solche Umstände uns nicht zuzurechnen sind. Gleiches gilt für Schäden infolge eigenmächtiger Reparaturversuche, Fremdeinwirkung oder höherer Gewalt wie Blitzschlag, Überspannung, Unwetter, Feuer, Naturkatastrophen oder kriegerischer Ereignisse.

7.4      Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln unserer Vertragsleistung verjähren 24 Monate nach Erhalt der Ware bzw. bei Montageverpflichtung unsererseits 24 Monate nach Inbetriebnahme der Anlage.


8.        
Schadensersatz

8.1      Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Pflichtverletzung, nicht rechtzeitiger Vertragserfüllung bzw. Mangelhaftigkeit unserer Vertragsleistung sind ausgeschlossen, es sei denn, uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) haften wir nur für den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden.

8.2      Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unseres Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.


9.        
Angaben, Zusagen und Garantien der Hersteller

9.1      Angaben, Zusagen und Garantien der Hersteller der von uns verkauften Produkte, die in Prospekten, Katalogen und Produktbeschreibungen der Hersteller oder in unserem Angebot bzw. in unserer Auftragsbestätigung erwähnt sind, bedeuten keine eigene Zusage und/oder Garantie unsererseits. Vielmehr werden dadurch nur eigene Angaben, Zusagen und/oder Garantien der Hersteller wiedergegeben.

9.2      Im Falle solcher eigenständiger Zusagen und/oder Garantien der Hersteller sind wir nur verpflichtet, dem Besteller auf Verlangen die uns insoweit gegen den Hersteller möglicherweise zustehenden Ansprüche abzutreten. Selbst zur Geltendmachung und Durchsetzung solcher Ansprüche verpflichtet sind wir jedoch nicht.


10.     
Stromleistung, Subventionen und Zuschüsse

10.1   Die mit der bestellten Photovoltaikanlage tatsächlich erzeugbare Strommenge kann im Voraus nur unverbindlich ermittelt werden. Alle unsere diesbezüglichen Angaben sind daher nur grobe Schätzungen nach bestem Wissen. Die tatsächlich erzeugbare Strommenge ist von verschiedenen äußeren Faktoren wie zum Beispiel Dauer und Intensität der Sonneneinstrahlung abhängig. Wir können daher für das Erreichen der geschätzten Strommenge keine Gewähr übernehmen und haften insbesondere nicht für Abweichungen, die auf äußere, unserem Einfluss entzogene Faktoren zurückzuführen sind.

10.2   Wir haften nicht dafür, dass der Besteller nach Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage dem Grunde und der Höhe nach Anspruch auf die zuvor von uns ermittelte Einspeisevergütung, private und/der staatliche Subventionen oder sonstige Zuschüsse im Zusammenhang mit der Errichtung und/oder dem Betrieb der Photovoltaikanlage hat.


11.     
Eigentumsvorbehalt

11.1   Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Begleichung aller unserer offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware ganz oder teilweise zurückzunehmen. In der Rücknahme der gelieferten Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich in Textform erklärt. In der Pfändung der von uns gelieferten Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der von uns gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzgl. angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

11.2   Bei Pfändung der von uns gelieferten Ware oder bei sonstigen Eingriffen Dritter in unser Vorbehaltseigentum hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die uns insoweit entstehenden Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.


12.     
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

12.1   Für unsere gesamten Rechtsbeziehungen zum Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.2   Falls der Besteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder der Besteller nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist, wird Oberstenfeld als ausschließlicher Gerichtstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebende Streitigkeiten vereinbart.

12.3   Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Montagebedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

Stand: November 2011